Allgemeine Informationen zum Rechtsanspruch

Seit 01. August 2026: Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder

Ab dem kommenden Schuljahr haben Kinder im Grundschulalter erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf ganztägige Betreuung. Was steckt dahinter – und was bedeutet das konkret für Familien, Kommunen und Träger?

Was ist der Rechtsanspruch auf Ganztag?

Bisher war es von Wohnort und Glück abhängig, ob Eltern einen Ganztags- oder Hortplatz für ihr Grundschulkind finden. Mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG), das der Bundestag 2021 verabschiedet hat, ändert sich das grundlegend: Eltern haben künftig einen einklagbaren rechtlichen Anspruch darauf, dass ihr Kind einen Ganztagsplatz erhält – unabhängig davon, wo sie wohnen.


Wer hat ab wann einen Anspruch?

Der Rechtsanspruch wird stufenweise eingeführt – beginnend mit den jüngsten Grundschulkindern. Der Anspruch beginnt mit dem ersten Schultag und gilt bis zum Beginn der 5. Klasse – einschließlich der Sommerferien nach der 4. Klasse.


Was umfasst der Anspruch?

Anspruchsberechtigte Kinder haben das Recht auf eine Betreuung von täglich 8 Stunden an Werktagen (Montag bis Freitag, außer an gesetzlichen Feiertagen). Dieser Anspruch gilt sowohl während der Schulzeit als auch in den Ferien – mit einer Ausnahme: Landesrechtlich können Schließzeiten von bis zu 20 Tagen pro Jahr festgelegt werden.

Der Anspruch richtet sich nicht auf eine bestimmte Betreuungsform oder einen bestimmten Anbieter. In Bayern kommen dafür verschiedene Formen in Frage – von Horten und Kombieinrichtungen über offene und gebundene Ganztagsschulen bis hin zur Mittagsbetreuung und Angeboten der Jugendarbeit.


Welche Betreuungsformen gibt es in Bayern?

Bayern hat eine vielfältige Ganztagslandschaft, die bereits heute viele Kinder erreicht. Die wichtigsten Angebotsformen im Überblick:

  • Hort und Kindertageseinrichtungen: Eigenständige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die Grundschulkinder vor und nach der Schule sowie in den Ferien betreuen. In der Regel ganzjährig geöffnet.
  • Kooperativer Ganztag (KoGa): Schule und externer Träger arbeiten zusammen. Die Betreuung findet am Schulstandort statt, liegt aber in der Verantwortung des Trägers.
  • Offener und gebundener Ganztag: Schulisch organisierte Modelle. Beim offenen Ganztag können Eltern freiwillig wählen, beim gebundenen Ganztag ist die Teilnahme verpflichtend.
  • Mittagsbetreuung: Niedrigschwelliges Angebot direkt an der Schule für Mittagszeit und frühen Nachmittag – meist ohne Ferienbetreuung.
  • Angebote der Jugendarbeit in den Ferien: Öffentliche und anerkannte freie Träger (z. B. Jugendverbände, evangelische Einrichtungen) können mit Angeboten nach § 11 SGB VIII zur Deckung des Betreuungsbedarfs beitragen.

Wer ist für die Umsetzung zuständig?

Verantwortlich für die Erfüllung des Rechtsanspruchs sind die Kommunen – in Bayern konkret die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie müssen sicherstellen, dass ausreichend Betreuungsplätze vorhanden sind, und tragen die Organisations- und Finanzierungsverantwortung – sowohl während der Schulzeit als auch in den Ferien.


Was bedeutet das für Eltern?

Eltern, deren Kinder ab dem Schuljahr 2026/2027 eingeschult werden, haben erstmals einen rechtlichen Anspruch auf einen Ganztagsplatz – für Schul- und Ferienzeiten gleichermaßen.

Um die Planung vor Ort zu erleichtern, sind Erziehungsberechtigte gebeten, ihren Betreuungsbedarf bis zum 30. April des jeweiligen Jahres beim zuständigen Jugendamt anzumelden. Für die Betreuung können Elternbeiträge erhoben werden.


Was bedeutet das für Träger und Einrichtungen?

Für evangelische Träger, Kirchengemeinden und Einrichtungen der Jugendarbeit eröffnet der Rechtsanspruch neue Chancen: Sie können – als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe – aktiv zur Umsetzung beitragen und damit ihre Rolle in der lokalen Bildungs- und Betreuungslandschaft stärken.

Angebote der Jugendarbeit können seit dem Beschluss des Bundestages vom 6. März 2026 nun auch rechtsanspruchserfüllend sein. Die Entscheidung sollte allerdings im Einzelfall unter pädagogischen Gesichtspunkten geprüft werden.

Einrichtungen, die Betreuungsangebote einrichten oder ausbauen möchten, sollten frühzeitig das Gespräch mit ihrer Kommune und dem zuständigen Jugendamt bzw. Jugendring suchen.


Offene Fragen und aktueller Stand in Bayern

Auch wenn der Starttermin feststeht, sind nicht alle Details abschließend geregelt. In Bayern werden derzeit noch Verordnungen erarbeitet – etwa zur konkreten Ausgestaltung einzelner Angebotsformen und zur Anerkennung von Jugendarbeitsangeboten als rechtsanspruchserfüllend.

Aktuelle Entwicklungen veröffentlicht das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unter: www.stmas.bayern.de/ganztagsbetreuung/rahmenbedingungen

Beratung und Unterstützung

Die Servicestelle evangelischer Ganztag berät evangelische Träger, Kirchengemeinden und Dekanate rund um alle Formen von Ganztagsangeboten in Bayern – von Hort und kooperativem Ganztag über die Mittagsbetreuung bis hin zur Ferienbetreuung. Bei Fragen zur Umsetzung des Rechtsanspruchs stehen unsere Ansprechpersonen gerne zur Verfügung.